§ 8 – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
(1) Versichert sind auch Personen, die nachversichert sind oder normal normal für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. normal normal normal arabic Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. (2) Nachversichert werden Personen, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, normal normal sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, normal normal satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder normal normal Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten normal normal normal arabic versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
Kurz erklärt
- Personen, die nachversichert sind, haben ähnliche Rechte wie versicherungspflichtige Personen.
- Nachversichert werden Beamte, Richter, Berufssoldaten und bestimmte andere Beschäftigte des öffentlichen Rechts.
- Nachversicherung gilt für Personen, die ohne Anspruch auf Versorgung aus ihrer Beschäftigung ausgeschieden sind.
- Die Nachversicherung umfasst den Zeitraum der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht.
- Im Todesfall erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.